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   BVerwG, 13.10.1988 - 2 B 141.88   

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https://dejure.org/1988,11255
BVerwG, 13.10.1988 - 2 B 141.88 (https://dejure.org/1988,11255)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.1988 - 2 B 141.88 (https://dejure.org/1988,11255)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 1988 - 2 B 141.88 (https://dejure.org/1988,11255)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung einer gesetzlichen Rente auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge - Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Anrechnung von privaten Rentenansprüchen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1988 - 2 B 141.88
    Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme nach Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG auf die Entscheidungsgründe des Urteils der ersten Instanz von der Verfassungsmäßigkeit des § 55 BeamtVG ausgegangen, wie sie im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - (BVerfGE 76, 256 ff.) festgestellt worden ist.

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, daß es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist, ob die Rente "auf eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, also bei einem privaten Arbeitgeber zurückzuführen ist" (BVerfGE 76, 256 <319 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] und 340 ff.>), und kein Verstoß gegen Art. 14 GG vorliegt (BVerfGE 76, 256, 293 ff.) [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82].

    Ferner ist die Berechnung vom Beklagten unter Berücksichtigung des § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG erfolgt, die in dem o.a. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 256, 330 ff.) [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet wurde.

    Daß es dabei in Einzelfällen möglicherweise zu Härtefällen kommen kann - ein solcher ist, wie die Beschwerde selbst ausführt, aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt -, muß im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise hingenommen werden (BVerfGE 76, 256, 331) [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82].

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1988 - 2 B 141.88
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 13.10.1988 - 2 B 141.88
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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